SN.1 - Übergangsbestimmungen
Die VP Bank macht von den folgenden Übergangsbestimmungen gemäss Anhang C von ESRS 1 Gebrauch:
Angabepflicht | Bezeichnung der Angabepflicht | Geltungsbereich | Einführungs- oder Gültigkeitsdatum (in Anhang C von ESRS 1) | Anwendung der Bestimmung |
|---|---|---|---|---|
SBM-1 | Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | Alle | Das Unternehmen übermittelt die Angaben gemäss ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der zusätzlichen massgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn, der in dem gemäss Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist. | Ja |
SBM-3 | Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Auswirkungen) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. | Ja |
E1-6 | THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nein |
E1-9 | Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen | Alle | Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. | Ja |
E2-6, E3-5, E4-6, E5-6 | Erwartete finanzielle Auswirkungen von Risiken und Chancen | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nicht wesentlich |
E4 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die an ihren Bilanzstichtagen die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 genannten Informationen für die ersten zwei Jahre der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung weglassen. | Nicht wesentlich |
S1 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nein |
S1-7 | Merkmale der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens | Alle | Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nein |
S1-8 | Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung diese Angabepflicht in Bezug auf seine eigene Belegschaft in Nicht-EWR-Länder auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-11 | Sozialschutz | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nein |
S1-12 | Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-13 | Schulungen und Kompetenzentwicklung | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die Berichterstattung über nicht angestellte Beschäftigte auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-15 | Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nein |
S2 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nicht wesentlich |
S3 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nicht wesentlich |
S4 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nein |