SN.1 - Übergangs­bestimmungen

Die VP Bank macht von den folgenden Übergangsbestimmungen gemäss Anhang C von ESRS 1 Gebrauch:

Angabe­pflicht

Bezeichnung der Angabepflicht

Geltungs­bereich

Einführungs- oder Gültigkeitsdatum (in Anhang C von ESRS 1)

Anwendung der Bestimmung

SBM-1

Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungs­kette

Alle

Das Unternehmen übermittelt die Angaben gemäss ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der zusätzlichen massgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungs­beginn, der in dem gemäss Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.

Ja

SBM-3

Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Auswirkungen) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.

Ja

E1-6

THG-Brutto­emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamt­emissionen

< 750 Mitarbei­tende

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen.

Nein

E1-9

Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Über­gangs­risiken sowie potenzielle klima­bezogene Chancen

Alle

Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.

Ja

E2-6, E3-5, E4-6, E5-6

Erwartete finanzielle Auswirkungen von Risiken und Chancen

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Nicht wesentlich

E4 - Alle Angabe­pflichten

Alle Angabe­pflichten

< 750 Mitarbei­tende

Unternehmen oder Gruppen, die an ihren Bilanzstichtagen die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 genannten Informationen für die ersten zwei Jahre der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung weglassen.

Nicht wesentlich

S1 - Alle Angabe­pflichten

Alle Angabe­pflichten

< 750 Mitarbei­tende

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen.

Nein

S1-7

Merkmale der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens

Alle

Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen.

Nein

S1-8

Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung diese Angabepflicht in Bezug auf seine eigene Belegschaft in Nicht-EWR-Länder auslassen.

Nicht wesentlich

S1-11

Sozialschutz

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Nein

S1-12

Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Nicht wesentlich

S1-13

Schulungen und Kompetenzentwicklung

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Nicht wesentlich

S1-14

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen.

Nicht wesentlich

S1-14

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die Berichterstattung über nicht angestellte Beschäftigte auslassen.

Nicht wesentlich

S1-15

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Alle

Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen.

Nein

S2 - Alle Angabe­pflichten

Alle Angabepflichten

< 750 Mitarbei­tende

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informa­tionen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen.

Nicht wesentlich

S3 - Alle Angabe­pflichten

Alle Angabepflichten

< 750 Mitarbei­tende

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S3 vorgeschriebenen Informa­tionen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen.

Nicht wesentlich

S4 - Alle Angabe­pflichten

Alle Angabepflichten

< 750 Mitarbei­tende

Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informa­tionen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen.

Nein