Anhang – Fortsetzung der allgemeinen ESG-Informationen
Die VP Bank macht von den folgenden Übergangsbestimmungen gemäss Anhang C von ESRS 1 Gebrauch:
Angabepflicht | Bezeichnung der Angabepflicht | Geltungsbereich | Einführungs- oder Gültigkeitsdatum (in Anhang C von ESRS 1) | Anwendung der Bestimmung |
|---|---|---|---|---|
SBM-1 | Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | Alle | Das Unternehmen übermittelt die Angaben gemäss ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der Gesamteinnahmen nach den wichtigsten ESRS-Sektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der zusätzlichen massgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn, der in dem gemäss Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist. | Ja |
SBM-3 | Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Auswirkungen) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. | Ja |
E1-6 | THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nein |
E1-9 | Erwartete finanzielle Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen | Alle | Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. | Ja |
E2-6, E3-5, E4-6, E5-6 | Erwartete finanzielle Auswirkungen von Risiken und Chancen | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nicht wesentlich |
E4 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die an ihren Bilanzstichtagen die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 genannten Informationen für die ersten zwei Jahre der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung weglassen. | Nicht wesentlich |
S1 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nein |
S1-7 | Merkmale der nicht angestellten Arbeitskräfte in der eigenen Belegschaft des Unternehmens | Alle | Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nein |
S1-8 | Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung diese Angabepflicht in Bezug auf seine eigene Belegschaft in Nicht-EWR-Länder auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-11 | Sozialschutz | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nein |
S1-12 | Prozentsatz der Beschäftigten mit Behinderungen | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-13 | Schulungen und Kompetenzentwicklung | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die Berichterstattung über nicht angestellte Beschäftigte auslassen. | Nicht wesentlich |
S1-15 | Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben | Alle | Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen. | Nein |
S2 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nicht wesentlich |
S3 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nicht wesentlich |
S4 - Alle Angabepflichten | Alle Angabepflichten | < 750 Mitarbeitende | Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung auslassen. | Nein |
Das vorliegende Raster zur Beurteilung der Unabhängigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern (VR-Mitglieder) basiert auf den Vorgaben des "Corporate Sustainability Assessment“ von S&P Global. Ein unabhängiges, nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied liegt vor, wenn mindestens vier der neun unten aufgeführten Kriterien (darunter zwei der ersten drei Kriterien) erfüllt sind.
Kriterium | Stephan Zimmermann | Dr. Mauro Pedrazzini | Stefan Amstad | Philipp Elkuch | Katja Rosenplänter-Marxer | Dr. Stephan Ochsner | Barbara Ofner |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. Das VR-Mitglied darf im letzten Jahr nicht in leitender Funktion bei dem Unternehmen beschäftigt gewesen sein. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
2. Das VR-Mitglied darf keine Zahlungen annehmen oder ein Familienmitglied haben, welches vom Unternehmen oder einer Mutter- oder Tochtergesellschaft des Unternehmens Zahlungen in Höhe von mehr als USD 60'000 im laufenden Geschäftsjahr annimmt, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss SEC-Regel 4200 Definitionen zulässig sind, einschliesslich (i) Zahlungen, die ausschliesslich aus Investitionen in Wertpapiere des Unternehmens stammen, oder (ii) Zahlungen im Rahmen von nichtdiskretionären Programmen zur Verdopplung von Spenden für wohltätige Zwecke. Zahlungen, die diese beiden Kriterien nicht erfüllen, sind unzulässig. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
3. Das VR-Mitglied darf kein Familienmitglied einer Person sein, die bei dem Unternehmen oder einer Mutter- oder Tochtergesellschaft des Unternehmens als leitende/-r Angestellte/-r beschäftigt ist. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
4. Das VR-Mitglied ist weder Berater des Unternehmens noch Mitglied der Geschäftsleitung und steht auch in keinem direkten Zusammenhang mit einem Unternehmen, das solche Tätigkeiten erbringt. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | - | Erfüllt | Erfüllt |
5. Das VR-Mitglied darf nicht mit einem bedeutenden Kunden oder Lieferanten des Unternehmens verbunden sein. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | - | Erfüllt | Erfüllt |
6. Das VR-Mitglied darf keinen persönlichen Dienstleistungsvertrag mit dem Unternehmen haben und darf nicht Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens sein. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
7. Das VR-Mitglied darf keiner gemeinnützigen Einrichtung angehören, die erhebliche Zuwendungen von dem Unternehmen erhält. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
8. Das VR-Mitglied darf im vergangenen Jahr weder Partner noch Mitarbeiter des externen Wirtschaftsprüfers des Unternehmens gewesen sein. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt |
9. Das VR-Mitglied darf keine anderen Interessenkonflikte haben, die nach Einschätzung des Vorstands dazu führen, dass es nicht als unabhängig angesehen werden kann. | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | Erfüllt | –1 | –1 | Erfüllt |
Unabhängig nach S&P Global CSA Standards | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Unabhängig nach VP Bank Standards | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein1 | Nein1 | Ja |
1Verwaltungsratsmitglieder, die als Vertreter der Ankeraktionäre der VP Bank AG nominiert sind, gelten nach der VP Bank internen Definition nicht als unabhängige Verwaltungsratsmitglieder.
Nachhaltigkeitsthemen, für die keine potenziellen und/oder tatsächlichen IRO in Schritt B des EFRAG Implementierungsleitfaden (IG 1) ermittelt wurden, werden nicht für die Bewertung und Ermittlung wesentlicher IRO in Schritt C herangezogen und daher wird auch nicht im Rahmen der Offenlegungsanforderungen für diese Themen berichtet. Für die in folgender Tabelle angegebenen Nachhaltigkeitsthemen wurden keine potenziellen und/oder tatsächlichen IRO identifiziert.
Code | Thema | Unterthema | Unter-Unterthemen |
S1 | Eigene Belegschaft | Arbeitsbedingungen | Sichere Beschäftigung |
Angemessene Entlohnung | |||
Gesundheitsschutz und Sicherheit | |||
Sonstige arbeitsbezogene Rechte | Kinderarbeit | ||
Zwangsarbeit | |||
Angemessene Unterbringung | |||
Datenschutz | |||
S3 | Betroffene Gemeinschaften | Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von Gemeinschaften | Angemessene Unterbringung |
Angemessene Ernährung | |||
Wasser- und Sanitäreinrichtungen | |||
Bodenbezogene Auswirkungen | |||
Sicherheitsbezogene Auswirkungen | |||
Bürgerrechte und politische Rechte von Gemeinschaften | Meinungsfreiheit | ||
Versammlungsfreiheit | |||
Auswirkungen auf Menschenrechtsverteidiger | |||
Rechte indigener Völker | Freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung | ||
Selbstbestimmung | |||
Kulturelle Rechte | |||
S4 | Verbraucher und Endnutzer | Informationsbezogene Auswirkungen für Verbraucher und/oder Endnutzer | Meinungsfreiheit |
Persönliche Sicherheit von Verbrauchern und/oder Endnutzern | Gesundheitsschutz und Sicherheit | ||
Persönliche Sicherheit | |||
Kinderschutz | |||
G1 | Unternehmenspolitik | Tierschutz | - |
Management der Beziehungen zu Lieferanten, einschliesslich Zahlungspraktiken | - |
Lässt das Unternehmen die von einem Datenpunkt vorgeschriebenen Informationen aus, die sich aus anderen in Anlage B des ESRS 2 aufgeführten EU-Rechtsvorschriften ergeben, erklärt es ausdrücklich, dass die betreffenden Informationen nicht wesentlich sind.
Angabepflicht | Datenpunkt | Beschreibung | SFDR-Referenz | Säule-3-Referenz | Benchmark-Verordnungs-Referenz | EU-Klimagesetz-Referenz | Verweis |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
Allgemeine Angaben | |||||||
ESRS 2 GOV-1 | 21 (d) | Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen | x | x | ESRS 2 GOV-1 | ||
ESRS 2 GOV-1 | 21 | Prozentsatz der Leitungsorganmitglieder, die unabhängig sind | x | ESRS 2 GOV-1 | |||
ESRS 2 GOV-4 | 30 | Erklärung zur Sorgfaltspflicht | x | ESRS 2 GOV-4 | |||
ESRS 2 SBM-1 | 40 (d) i | Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen | x | x | x | Nicht wesentlich | |
ESRS 2 SBM-1 | 40 (d) ii | Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit der Herstellung von Chemikalien | x | x | Nicht wesentlich | ||
ESRS 2 SBM-1 | 40 (d) iii | Beteiligung an Tätigkeiten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen | x | x | Nicht wesentlich | ||
ESRS 2 SBM-1 | 40 (d) iv | Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Anbau und der Produktion von Tabak | x | Nicht wesentlich | |||
Umweltinformationen | |||||||
E1-1 | 14 | Übergangsplan zur Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 | x | ESRS E1-1 | |||
E1-1 | 16 (g) | Unternehmen, die von den Paris-abgestimmten Referenzwerten ausgenommen sind | x | x | Nicht wesentlich | ||
E1-4 | 34 | THG-Emissionsreduktionsziele | x | x | x | ||
E1-5 | 38 | Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen, aufgeschlüsselt nach Quellen (nur klimaintensive Sektoren) | x | Nicht wesentlich | |||
E1-5 | 37 | Energieverbrauch und Energiemix | x | Nicht wesentlich | |||
E1-5 | 40 bis 43 | Energieintensität im Zusammenhang mit Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren | x | Nicht wesentlich | |||
E1-6 | 44 | THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen | x | x | x | ESRS E1-6 | |
E1-6 | 53 bis 55 | Intensität der THG-Bruttoemissionen | x | x | x | ESRS E1-6 | |
E1-7 | 56 | Abbau von Treibhausgasen und CO2-Gutschriften | x | Nicht wesentlich | |||
E1-9 | 66 | Risikoposition des Referenzwert-Portfolios gegenüber klimabezogenen physischen Risiken | x | Nicht wesentlich | |||
E1-9 | 66 (a) | Aufschlüsselung der Geldbeträge nach akutem und chronischem physischem Risiko | x | Nicht wesentlich | |||
E1-9 | 66 (c ) | Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit wesentlichem physischem Risiko befinden | x | Nicht wesentlich | |||
E1-9 | 67 (c | Aufschlüsselungen des Buchwerts der Immobilien des Unternehmens nach Energieeffizienzklassen | x | Nicht wesentlich | |||
E1-9 | 69 | Grad des Exposure des Portfolios gegenüber klimabezogenen Chancen | x | Nicht wesentlich | |||
E2-4 | 28 | Menge jedes in Anhang II der E-PRTR-Verordnung (Verordnung zum Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) aufgeführten Schadstoffs, der in Luft, Wasser und Boden emittiert wird | x | Nicht wesentlich | |||
E3-1 | 9 | Wasser- und Meeresressourcen | x | Nicht wesentlich | |||
E3-1 | 13 | Spezielle Strategie | x | Nicht wesentlich | |||
E3-1 | 14 | Nachhaltige Ozeane und Meere | x | Nicht wesentlich | |||
E3-4 | 28 (c ) | Gesamtmenge des zurückgewonnenen und wiederverwendeten Wassers | x | Nicht wesentlich | |||
E3-4 | 29 | Gesamtwasserverbrauch in m3 je Nettoeinnahme (Konzernumsatz) aus eigenen Tätigkeiten | x | Nicht wesentlich | |||
E-4 IRO-1 | 16 (a) i | (Datenpunkte in SBM-1) | x | Nicht wesentlich | |||
E-4 IRO-1 | 16 (b) | (Datenpunkte in SBM-1) | x | Nicht wesentlich | |||
E-4 IRO-1 | 16 (c ) | (Datenpunkte in SBM-1) | x | Nicht wesentlich | |||
E4-2 | 24 (b) | Nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Landnutzung und Landwirtschaft | x | Nicht wesentlich | |||
E4-2 | 24 (c ) | Nachhaltige Verfahren oder Strategien im Bereich Ozeane/Meere | x | Nicht wesentlich | |||
E4-2 | 24 | Strategien zur Bekämpfung der Entwaldung | x | Nicht wesentlich | |||
E5-5 | 37 (d) | Nicht recycelte Abfälle | x | Nicht wesentlich | |||
E5-5 | 39 | Gefährliche und radioaktive Abfälle | x | Nicht wesentlich | |||
Sozialinformationen | |||||||
S-1 SBM-3 | 14 (f) | Risiko von Zwangsarbeit | x | ESRS S-1 SBM-3 | |||
S-1 SBM-3 | 14 (g) | Risiko von Kinderarbeit | x | ESRS S-1 SBM-3 | |||
S1-1 | 20 | Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik | x | ESRS S1-1 | |||
S1-1 | 21 | Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden | x | ESRS S1-1 | |||
S1-1 | 22 | Verfahren und Massnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels | x | ESRS S1-1 | |||
S1-1 | 23 | Strategie oder ein Managementsystem in Bezug auf die Verhütung von Arbeitsunfällen | x | ESRS S1-1 | |||
S1-3 | 32(c ) | Bearbeitung von Beschwerden | x | ESRS S1-3 | |||
S1-14 | 88 (b) und (c) | Zahl der Todesfälle und Zahl und Quote der Arbeitsunfälle | x | x | ESRS S1-14 | ||
S1-14 | 88 | Anzahl der durch Verletzungen, Unfälle, Todesfälle oder Krankheiten bedingten Ausfalltage | x | ESRS S1-14 | |||
S1-16 | 97 (a) | Unbereinigtes geschlechtsspezifisches Verdienstgefälle | x | x | ESRS S1-16 | ||
S1-16 | 97 (b) | Überhöhte Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane | x | ESRS S1-16 | |||
S1-17 | 103 (a) | Fälle von Diskriminierung | x | ESRS S1-17 | |||
S1-17 | 104 (a) | Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien | x | x | ESRS S1-17 | ||
S-2 SBM 3 | 11 (b) | Erhebliches Risiko von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit in der Wertschöpfungskette | x | Nicht wesentlich | |||
S2-1 | 17 | Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechtspolitik | x | Nicht wesentlich | |||
S2-1 | 18 | Strategien im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette | x | Nicht wesentlich | |||
S2-1 | 19 | Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien | x | x | Nicht wesentlich | ||
S2-1 | 19 | Vorschriften zur Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Fragen, die in den grundlegenden Konventionen 1 bis 8 der Internationalen Arbeitsorganisation behandelt werden | x | Nicht wesentlich | |||
S2-4 | 36 | Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten innerhalb der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette | x | Nicht wesentlich | |||
S3-1 | 16 | Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte | x | Nicht wesentlich | |||
S3-1 | 17 | Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien | x | x | Nicht wesentlich | ||
S3-4 | 36 | Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten | x | Nicht wesentlich | |||
S4-1 | 16 | Strategien im Zusammenhang mit Verbrauchern und Endnutzern | x | ESRS S4-1 | |||
S4-1 | 17 | Nichteinhaltung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und der OECD-Leitlinien | x | x | ESRS S4-1 | ||
S4-4 | 35 | Probleme und Vorfälle im Zusammenhang mit Menschenrechten | x | ESRS S4-4 | |||
Unternehmenspolitik-Informationen | |||||||
G1-1 | 10 (b) | Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption | x | ESRS G1-1 | |||
G1-1 | 10 (d) | Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowers) | x | ESRS G1-1 | |||
G1-4 | 24 (a) | Geldstrafen für Verstösse gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften | x | x | ESRS G1-4 | ||
G1-4 | 24 (b) | Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung | x | ESRS G1-4 |
Thema | Beschreibung | Verweis |
Unternehmensführung | Überwachung der klimabezogenen Risiken und Chancen durch den Verwaltungsrat | ESRS 2 GOV-1 |
Die Rolle der Geschäftsleitung im Hinblick auf die Bewertung und das Management klimabezogener Risiken und Chancen | ESRS 2 GOV-1 | |
Strategie | Kurz-, mittel- und langfristige klimabezogene Risiken und Chancen | ESRS E1 SBM-3 ESRS E1-1 |
Auswirkungen klimabezogener Risiken und Chancen auf unsere Geschäftstätigkeit, Strategie und Finanzplanung | ESRS E1 SBM-3 ESRS E1-1 | |
Widerstandsfähigkeit der Unternehmensstrategie unter Berücksichtigung verschiedener klimabezogener Szenarien, einschliesslich eines Szenarios mit einer Erwärmung um 2 °C oder weniger | ESRS E1-9 | |
Risikomanagement | Prozesse zur Identifikation und Bewertung klimabezogener Finanzrisiken | ESRS E1 IRO-1 |
Verfahren zur Bewältigung klimabezogener Risiken | ESRS E1-2 | |
Integration in unser allgemeines Risk Management | ESRS E1-2 | |
Metriken und Ziele | Kennzahlen, die das Unternehmen zur Bewertung klimabezogener Risiken und Chancen im Einklang mit seiner Strategie und seinem Risikomanagementprozess verwendet | ESRS 2 MDR-M |
Treibhausgasemissionen (THG) der Scopes 1, 2 und gegebenenfalls 3 sowie die damit verbundenen Risiken | ESRS E1-6 | |
Ziele, die das Unternehmen zur Steuerung klimabezogener Risiken und Chancen verwendet, sowie die Leistung im Vergleich zu den Zielen. | ESRS 2 MDR-T ESRS E1-4 |
Thema | Prinzip | Beschreibung | Verweis |
Menschenrechte | 1 | Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten. | ESRS 2 GOV-4 ESRS 2 MDR-P ESRS S1-17 |
2 | Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen. | ESRS 2 GOV-4 ESRS 2 MDR-P ESRS S1-17 | |
Arbeitsnormen | 3 | Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren. | ESRS S1-2 |
4 | Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit eintreten. | ESRS G1 IRO-1 | |
5 | Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten. | ESRS G1 IRO-1 | |
6 | Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten. | ESRS S1-1 ESRS S1-3 ESRS S1-4 | |
Umwelt | 7 | Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen. | ESRS 2 MDR-A ESRS E1 |
8 | Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um grösseres Umweltbewusstsein zu fördern. | ESRS 2 MDR-A ESRS E1-3 | |
9 | Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen. | ESRS E1 | |
Korruptionsprävention | 10 | Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschliesslich Erpressung und Bestechung. | ESRS G1 IRO-1 ESRS G1-1 ESRS G1-3 |
Dieser Abschnitt enthält die Principles for Responsible Banking (PRB) Summary Table der VP Bank AG für das Geschäftsjahr 2025. Die PRB Summary Table ist nur in englischer Sprache verfügbar. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind nicht alle notwendigen Informationen in dieser kurzen Zusammenfassung enthalten. Interessierte Leserinnen und Leser werden auf die entsprechenden Kapitel des Nachhaltigkeitsberichts verwiesen, auf die in den untenstehenden Tabellen verwiesen wird.
Principle 1: Alignment | Principle 2: Impact & Target Setting | Principle 3: Clients & Customers | |
Content | VP Bank's business model and strategy encompass several core areas. First and foremost, VP Bank is a partner for financial intermediaries as well as wealthy private clients on an international level. In its home market of Liechtenstein, VP Bank also offers comprehensive retail and commercial banking services. VP Bank is divided into the Liechtenstein & BVI, International (Europe & Asia) and Asset Servicing segments. VP Bank Asset Servicing encompasses the fund administration and custodian bank activities within VP Bank Group. VP Bank works continuously on economically viable sustainability measures and their targeted anchoring in the various business areas. VP Bank can contribute to the achievement of global sustainability goals primarily through its range of products and services. It is convinced that this will create long-term added value for its stakeholders. VP Bank recognises environmental, social and corporate governance factors as relevant to long-term financial success and ensures that the management of the core business units takes responsibility for sustainability measures. As part of responsible business practice, minimum protective measures are applied to minimise the negative impact of our business activities. ☒ UN Guiding Principles on Business and Human Rights ☒ International Labour Organization fundamental conventions (ILO) ☒ UN Global Compact (UNGC) ☒ Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) ☒ Net-Zero Banking Alliance (NZBA) ☒ Principles for Responsible Investment (PRI) | In the 2023/24 period, VP Bank conducted a double materiality analysis based on the EFRAG IG 1 implementation guidelines. VP Bank began the DMA process with an in-depth review of the business model, the operational structure and the value chain. The upstream suppliers, operational activities and downstream activities in relation to clients as well as the lending and investment business were systematically analysed. Based on this, actual and potential impacts, risks and opportunities were identified and assessed. As a result of the double materiality analysis, sustainability topics were identified as material for VP Bank in the following topic-related ESRS standards: Climate change (E1), Own workforce (S1), Consumers and end users (S4), Corporate governance (G1). In the current financial year VP Bank conducted its annual DMA review process, which confirmed the adequacy and completeness of the existing DMA and retained the IROs already identified. Based on the DMA and identified IROs, VP Bank has defined the following two impact areas in the context of the PRB: 1. Climate: At VP Bank, we prioritise our own on-balance sheet investments and use a sectoral decarbonisation approach (SDA) to help us achieve our net-zero ambition by 2050. We use physical intensity metrics to focus on efficiency improvements. This approach is in line with our aim to finance the transition to a low-carbon economy. A detailed description of the target and corresponding KPI can be found in Chapter E1-4. 2. Financial Health: VP Bank put a focus on clients meeting their financial obligations and ensuring affordability in the mortgage business. The purpose of calculating affordability is to estimate the borrower’s ability to repay interest and capital and to afford the normal maintenance of the real estate. A detailed description is provided in chapter S4-1 and progress on the corresponding KPI as part of the ESG Scorecard in Chapter ESRS 2 MDR-M. | VP Bank's clients, i.e. consumers and end users, are at the centre of our activities. The trust of our clients is of central importance. VP Bank earns this trust through active dialogue, responsible handling of client funds and transparent communication and pricing. The structured investment process, which is based on the goal-based advisory model, as well as the assurance of affordability in the lending business are key elements in this regard. The impacts, risks and opportunities identified in relation to our clients result primarily from our collaboration with private clients and relate to aspects of information quality and transparency, affordability in lending and mis-selling of financial products. |
Links & references | ESRS 2 SBM-1 ESRS 2 SBM-2 ESRS G1 IRO-1 | ESRS 2 SBM-3 ESRS 2 IRO-1 ESRS 2 MDR-M ESRS 2 MDR-T ESRS E1-1 ESRS E1-4 ESRS E1 SBM-3 | ESRS S4 SBM-2 ESRS S4 SBM-3 ESRS S4-1 ESRS S4-2 |
Principle 4: Stakeholders | Principle 5: Governance & Culture | Principle 6: Transparency & Accountability | |
Content | For VP Bank, stakeholders include all organisations and persons that place financial, legal, operational or professional demands on the undertaking. Stakeholder dialogue plays a central role in the implementation and review of the bank’s sustainability efforts (see Table 1). VP Bank engages in dialogue with internal and external stakeholder groups. Detailed information on stakeholder engagement in the double materiality analysis process and how this process has been shaped by VP Bank’s stakeholders can be found in chapter IRO-1. The sustainability-related measures and targets defined with reference to strategic objectives are identified based on the results of the materiality analysis. This means that stakeholders’ opinions and expectations are incorporated into strategic adjustments. | VP Bank attaches great importance to a culture that fosters cross-team and cross-location collaboration and to actively living its corporate values: ‘we achieve’, ‘we explore’, ‘we care’. VP Bank strives to promote a culture of responsible action by means of group-wide training and awareness-raising measures. The Board of Directors defines the sustainability strategy and coordinates it with the corporate strategy, including sustainability targets. The Board of Directors bears overall responsibility for risk management, including ESG risks and climate-related financial risks. A progress report in the form of the ESG scorecard is submitted to the Board of Directors as part of the Quarterly Risk Report. This contains the metrics and targets as well as the current status of the risks, opportunities and impacts (IRO) identified as part of the DMA. No specific sustainability aspects are taken into account regarding compensation for the Members of the Board of Directors. | PwC Switzerland, as independent external auditor, has performed a limited assurance engagement on the consolidated sustainability reporting of VP Bank AG (the Group), which is included in the section ‘Sustainability Statement’ in the Annual Report 2025, for the year ended 31 December 2025. |
Links & references | ESRS 2 SBM-2 ESRS 2 IRO-1 Corporate Governance and Compensation Report / Corporate Governance | ESRS 2 GOV-1 ESRS 2 GOV-2 ESRS 2 GOV-3 ESRS S1-4 Fiscal Year 2025 / Employees | Auditor's report |
Die vorliegende Tabelle enthält Angaben zu wesentlichen Anpassungen und Veränderungen gegenüber dem Bericht des Vorjahres.
Angabepflicht | Betreff | Anpassung |
|---|---|---|
BP-1 | Konsolidierungskreis | Liquidierung der DIS AG im aktuellen Geschäftsjahr. |
BP-1 | Konsolidierungskreis | Minderheitsbeteiligung an der EMBLA Fund Management AG. |
BP-2 | DMA | Ergänzende Infromationen zur jährlichen DMA-Revision. |
GOV-1 | VR / GEM | Aktualisierung der Mitglieder des Verwaltungsrates (VR) und des Group Executive Management (GEM). |
GOV-5 | Kontrollen | Informationen zum mehrstufige Kontrollprozess für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der in das bestehende interne Kontrollsystem (IKS) integriert wurde. |
SBM-2 | Mitgliedschaften | Austritt aus freiwilligen Selbstverfplichtungen bzw. Mitgliedchaften: Net-zero Banking Alliance (NZBA) und Advance. |
Taxonomy | Omnibus I | Erläuterung, warum die Taxonomie-Offenlegungen für 2025 dem bisherigen Rahmenwerk folgen. |
E1-1 | Transitionsplan | Ergänzungen zum Klimatransitionsplan und den zugehörigen Klimaszenarioanalysen. |
E1-4 | Sektoraler Dekarbonisierungsansatz | Neufestsetzung des physischen Intensitätswerts pro Sektor für 2024. |
E1-6 | Treibhausgasinventar | Scope 3, Kategorie 1 (gekaufte Waren und Dienstleistungen), konnte im aktuellen Geschäftsjahr aufgrund verbesserter Datenverfügbarkeit ausgewiesen werden. |
E1-6 | Treibhausgasinventar | Scope 3, Kategorien 1 und 2 werden neu anhand der ausgabenbasierten Methode berechnet. |
E1-6 | Treibhausgasinventar | Anpassung der Berechnungslogik für finanzierte Emissionen von Hypothekarforderungen. |
S1-3 | Belegschaft | Beschreibung zu «Movis» wurde um den Bereich psychische Gesundheit erweitert, und die Tabelle wurde um zusätzliche Punkte ergänzt, um die Gesundheits- und Sicherheitsmassnahmen der VP Bank näher zu erläutern. |
S4-2 | Verfahren zur Einbeziehung von Kunden | Vollständig überarbeitet. |
S4-4 | Finanzielle Inklusion | Mindestanlage für das Plus-Mandat und das Beratungspaket wurde von CHF 1 Mio. auf CHF 250'000 reduziert. |
S4-4 | Finanzielle Inklusion | Zugang zu professioneller Vermögensverwaltung ab CHF 10'000 durch «VP Vida Go» Mandat. |
G1 IRO-1 | Strategien | Zwei Gruppenstandards wurden der Tabelle hinzugefügt: KYC-Standards for Prospecting, On-Boarding, Review, and Off-Boarding Processes (GS-11b) und Group-wide Risk Scoring (GS-11n). |
G1-1 | Unternehmenskultur | Vollständig überarbeitet. |
G1-4 | Korruption und Bestechung | Anpassung der Erhebungslogik. |