Grundlagen für die Erstellung
Allgemeine Grundlagen für die Erstellung der Nachhaltigkeitberichterstattung (BP-1)
Die vorliegende Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde für die VP Bank Gruppe auf konsolidierter Basis anhand der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erstellt. Der Konsolidierungskreis entspricht demjenigen der finanziellen Berichterstattung der VP Bank Gruppe und ist im Kapitel Konsolidierter Jahresbericht der VP Bank Gruppe dargestellt. Im Jahr 2024 hat sich die VP Bank vom Standort Hongkong zurückgezogen, entsprechend ist dieser im Jahr 2025 nicht mehr enthalten.
Nicht im Konsolidierungskreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten ist das 50:50 Joint Venture Data Info Services AG (DIS AG) bis zur Liquidation im November 2025 zwischen der VP Bank AG und der Liechtensteinischen Landesbank AG. Die DIS AG wurde im Mai 2011 gegründet und ist als reine Einkaufsgesellschaft für Finanzinformationen ohne weitere operative Tätigkeit aktiv. Ebenfalls nicht im Konsolidierungskreis enthalten ist die 40 prozentige Beteiligung an der Embla Fund Management AG. Da es sich dabei um eine Minderheitsbeteiligung handelt, wird die Beteiligung an der Embla Management Fund AG analog zu anderen Minderheitsbeteiligungen behandelt. Es erfolgt keine Konsolidierung gemäss CSRD.
Zur Identifikation und Berichterstattung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen werden die eigene Geschäftstätigkeit sowie die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette berücksichtigt. Weiterführende Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette und deren Berücksichtigung in der vorliegenden Nachhaltigkeitsberichterstattung sind dem Kapitel ESRS 2 SBM-1 zu entnehmen, sowie Informationen zu wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen dem Kapitel ESRS 2 IRO-1. Die VP Bank macht teilweise von den Übergangsbestimmungen Gebrauch, wie dem Annex SN.1 zu entnehmen ist. Angaben zu wesentlichen Anpassungen und Veränderungen gegenüber dem Bericht des Vorjahres sind in Annex SN.8 zusammengefasst.
Es werden keine Angaben zu geistigem Eigentum, Know-how oder Innovationsergebnissen gemacht, wobei die Relevanz der betreffenden Angaben insgesamt nicht beeinträchtigt wird. Es gibt keine Ausnahmen von der Pflicht zur Offenlegung bevorstehender Entwicklungen oder Angelegenheiten, die sich in der Verhandlungsphase befinden, in Übereinstimmung mit Artikel 1096b bis 1096i und Artikel 1121 Abs. 3a ff. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), im Sinne von Artikel 29a der EU-Richtlinie 2013/34/EU.
Angaben im Zusammenhang mit spezifischen Umständen (BP-2)
In der Identifikation und Bewertung wurden die tatsächlichen und/oder potenziellen Auswirkungen, Risiken und Chancen für verschiedene Zeithorizonte berücksichtigt. Die Definition dieser Zeithorizonte folgt dem Ansatz der allgemeinen Anforderungen des ESRS 1, wonach kurzfristig als weniger als ein Jahr (< 1), mittelfristig als ein bis fünf Jahre (1–5) und langfristig als mehr als fünf Jahre ( >5) definiert wird.
Im Jahr 2024 hat die VP Bank eine vollumfängliche doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA) auf Basis verschiedener Datenquellen durchgeführt, die in Kapitel ESRS 2 IRO-1 aufgeführt sind. Zusätzlich wurden Daten aus der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette verwendet. Soweit in der Analyse zukunftsgerichtete Informationen verwendet werden, ist zu beachten, dass diese immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind und sich die zugrunde liegenden Einschätzungen in der Zukunft ändern können.
Bei der Beurteilung der vorgelagerten Wertschöpfungskette im Rahmen der DMA wurde die geografische und produktbezogene Verteilung des tatsächlichen Einkaufsvolumens in CHF berücksichtigt. Dies umfasst Informationen über den Anteil der Beschaffungskosten von Tier 1 Lieferanten nach Standorten sowie eine Aufschlüsselung nach den Einkaufskategorien Informationstechnologie (IT), Beratung und Personal, Informationsdienstleistungen, Arbeitsplatz sowie Marketing und Public Relations (PR). Die Messunsicherheit in Bezug auf die vorgelagerte Wertschöpfungskette ist als gering einzustufen, da die Analyse auf allen relevanten Einzelpositionen ohne Verwendung von Schätzwerten basiert. Im Kontext der THG-Emissionen unter Kapitel E1-6 werden teilweise Schätzwerte herangezogen, jedoch ist der Beitrag zu den absoluten, gruppenweiten THG-Emissionen als nicht-wesentlich einzustufen.
Für die Bewertung der nachgelagerten Wertschöpfungskette im Rahmen der DMA wurde die Analyse in zwei Bereiche gegliedert: (i) das Kreditgeschäft mit Fokus auf Hypotheken und (ii) das Anlagegeschäft mit Fokus auf Eigenanlagen sowie Kundenvermögen in Verwaltungsmandaten. Im Zusammenhang mit den Kundenvermögen wurden, aufgrund der Heterogenität in der Portfoliozusammensetzung, Schätzwerte auf der Basis von Benchmarks verwendet. Die Messunsicherheit im Bereich der Investitionen ist als mässig einzustufen. Im Zusammenhang mit den finanzierten Immobilien im Hypothekarportfolio wurde mit Schätzwerten für Emissionen anhand von Gebäudearten und mit standortspezifischen Informationen bei Naturgefahren gearbeitet. Angaben zu den Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit werden in den jeweiligen themenspezifischen Standards beschrieben.
Im aktuellen Geschäftsjahr hat die VP Bank den jährlichen DMA-Überprüfungsprozess zum ersten Mal durchgeführt. Ziel ist es, die Aktualität der Ergebnisse der im Jahr 2024 durchgeführten umfassenden DMA zu überprüfen, einschliesslich der Angemessenheit und Vollständigkeit der gemeldeten wesentlichen IROs. Unvollständigkeiten in derzeit identifizierten wesentlichen IROs werden in der Regel durch veränderte interne und externe Umstände verursacht. In Workshops mit internen Stakeholdern hat die VP Bank geprüft, ob seit der letzten DMA/IRO-Überprüfung wesentliche interne und externe Umstände aufgetreten sind, die einen Anpassungsbedarf auslösen. Die Angemessenheit und Vollständigkeit der vorliegenden DMA wurde bestätigt und die bereits identifizierten IROs wurden beibehalten.
Im Rahmen der vorliegenden Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden ergänzend zu den Berichtspflichten nach ESRS Angaben nach folgenden Berichtsstandards und Rahmenwerken gemacht: Principles for Responsible Banking (PRB), UN Global Compact (UNGC) und Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD). Mit der Erweiterung der ESRS-basierten Berichtspflichten werden somit auch die Offenlegungsanforderungen der oben genannten Standards erfüllt.